Preise für beglaubigte Übersetzungen aus dem Russischen
Bei der Auswahl des richtigen Dienstleisters kommt es bekanntlich auf zwei wichtige Faktoren an: die Leistung und den Preis. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über meine Leistungen und Preise für beglaubigte Übersetzungen aus dem Russischen ins Deutsche und umgekehrt.
Als staatlich geprüfter und beeidigter Übersetzer für Russisch und Deutsch bin ich hauptsächlich auf beglaubigte Übersetzungen von Urkunden (nach ISO-Norm) spezialisiert. Für meine Kunden hat diese Spezialisierung den Vorteil, dass ich auf diesem Gebiet sehr viel bessere Leistungen als diversifizierte Allrounder-Übersetzer erbringen kann.
Die Preise für beglaubigte Übersetzungen verstehen sich in der Regel als Pauschalpreise (ggf. zuzüglich Versandkosten), da es sich meistens um Standardurkunden (bspw. Geburts- oder Eheurkunden) handelt. Die Bestätigung (Beglaubigung) der Übersetzung ist in diesen Preisen bereits enthalten. Alle anderen Texte (bspw. Scheidungsbeschlüsse), die einer beglaubigten Übersetzung bedürfen, werden nach Normzeilen und zu den Konditionen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) abgerechnet. Demnach kostet bei Urkunden und gleichwertigen Dokumenten eine Normzeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen) in der Regel zwischen 1,80 Euro (Grundhonorar) und 2,10 Euro (erhöhtes Honorar für die Übersetzung schwieriger Texte).
Nach Vorlage der zu übersetzenden Dokumente erhalten Sie einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Auf diese Weise ist für Sie von Beginn an klar, mit welchen Kosten Sie rechnen können.
Die nachfolgenden Richtpreise verstehen sich als Endpreise (die Umsatzsteuer ist bereits enthalten). Die Beglaubigung der Übersetzung sowie die Anwendung der ISO-Norm bei standesamtlichen Dokumenten sind ebenfalls im Preis enthalten.
Was ist eine beglaubigte Übersetzung?
Beglaubigte Übersetzung
Eine beglaubigte Übersetzung (häufig auch bezeichnet als amtliche, bescheinigte oder bestätigte Übersetzung) ist notwendig, wenn sie bei einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung (wie bspw. Bürgeramt, Ausländerbehörde, Standesamt, Staatsangehörigkeitsbehörde, Universität, Finanzamt, Rentenversicherung, Krankenkasse usw.) eingereicht werden soll oder für einen deutschen Notar oder ein deutsches Gericht bestimmt ist.
Eine solche Übersetzung darf in der Regel nur von einem in Deutschland (gerichtlich) ermächtigten Übersetzer bzw. einem allgemein beeidigten Dolmetscher und seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 einem nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU qualifizierten Übersetzer/Dolmetscher gefertigt werden. Ob ein bestimmter Übersetzer in Deutschland ermächtigt, beeidigt oder öffentlich bestellt ist, lässt sich schnell und einfach über die allgemeine Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank prüfen. Diese wird für das gesamte Bundesgebiet vom Hessischen Ministerium für Justiz geführt und ist unter dem nachfolgenden Link erreichbar: https://www.justiz-dolmetscher.de
Mit der Erstellung einer nach deutschem Recht beglaubigten Übersetzung beglaubigt der Übersetzer nicht die Echtheit des Dokuments oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original, sondern bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Übersetzung. Dieser Unterschied ist vor allem dann wichtig, wenn mit der Übersetzung auch eine beglaubigte Kopie des übersetzten Dokuments (bspw. für uni-assist) eingereicht werden soll. In diesem Fall muss die Kopie zunächst durch einen befugten Amtsträger (Notar, Bürgeramt etc.) beglaubigt und erst dann dem Übersetzer vorgelegt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie bspw. auf der Website des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ).
Was eine Apostille ist und warum Übersetzer dafür nicht zuständig sind
Allgemeines über die Apostille
Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr, die in 117 Staaten genutzt wird, um die Echtheit öffentlicher Urkunden zu garantieren. Je nach Staat handelt es sich entweder um einen von Hand ausgefüllten Stempel oder um ein eigenständiges Dokument mit der Überschrift „APOSTILLE“, das standardmäßig aus 10 Pflichtfeldern besteht und mit der zu beglaubigenden Urkunde untrennbar verbunden wird (siehe Bild links).
Mit der Ausstellung der Apostille bestätigt die zuständige Behörde die zuständige Behörde die Echtheit der Unterschrift und des Dienstsiegels sowie die Funktion des Unterzeichners der zu beglaubigenden Urkunde.
Beispiel: Eheurkunde
Die Eheurkunde wird von einem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Standesamtes versehen. Nun möchten die Eheleute auswandern und ihre Ehe im Zielland (Vertragsstaat des Haager Übereinkommens) anerkennen lassen. Damit ihre Eheurkunde im internationalen Urkundenverkehr anerkannt wird, muss sie in Deutschland apostilliert (mit Apostille versehen) werden. Die hierfür zuständige übergeordnete Behörde (bspw. das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin) prüft, ob die Unterschrift des Standesbeamten und das Siegel echt sind. Wenn dem so ist, wird eine Apostille ausgestellt.
Übersetzte Apostillen ≠ apostillierte Übersetzungen
Der Irrglaube, Übersetzer können auch eine Apostille ausstellen und damit die Echtheit des von ihnen übersetzen Dokuments bestätigen, ist weit verbreitet. Dabei sind Übersetzer in Deutschland gar nicht befugt, Apostillen auszustellen, nicht einmal für ihre eigenen Übersetzungen.
Übersetzer dürfen nur bereits ausgestellte Apostillen übersetzen. Anschließend besteht allerdings die Möglichkeit, auch für die Übersetzung eine Apostille ausstellen zu lassen. In diesem Fall bestätigt das Gericht, das den Übersetzer ermächtigt hat, die Echtheit seiner Unterschrift, seines Siegels und seiner Eigenschaft als ermächtigter Übersetzer. Ob eine Übersetzung apostilliert werden muss, ist von Land zu Land und von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Was ist eine Übersetzung nach ISO-Norm?
Transliteration nach ISO-Norm
An die Übersetzung russischer oder in russischer Sprache abgefasster Personenstandsurkunden aus anderen Staaten (wie bspw. Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden usw.) stellen deutsche Standesämter und einige andere Behörden zwei Anforderungen:
Die Übersetzung muss:
- von einem ermächtigten bzw. beeidigten Übersetzer bzw. Dolmetscher angefertigt worden sein
- bei der Übertragung der Personennamen ins Deutsche die jeweils geltende ISO-Norm (derzeit ISO 9:1995) einhalten.
Bekanntlich nutzt die russische Sprache kyrillische Buchstaben, wohingegen sich die deutsche Sprache des lateinischen Alphabets bedient. Aus diesem Umstand resultiert die Schwierigkeit der korrekten und vor allem einheitlichen Übertragung der Personennamen aus dem kyrillischen Alphabet ins lateinische. Um unter anderem auch dieses Problem einheitlich zu lösen, wurde das Berner Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern geschlossen, nach dem bei der Übertragung der Namen – sofern vorhanden – die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden sind.
Die Anwendung der ISO 9:1995 bezieht sich hierbei nicht auf die gesamte Übersetzung, sondern auf die Übertragung der Personennamen (Vor-, ggf. Vaters- und Familienname) und vereinzelt auch der Ortsnamen (Stichwort: Transliteration).
Der wichtigste Vorteil dieser Norm besteht darin, dass sie für jedes kyrillische Schriftzeichen nur ein einziges lateinisches Schriftzeichen bietet. Dies ermöglicht eine zuverlässige, buchstabengetreue Rücktransliteration – auch wenn die Sprache nicht mit ausreichender Sicherheit erkannt wurde. Buchstabengetreu bedeutet, dass der Name nicht etwa nach seinem Klang wiedergegeben wird (Stichwort: Transkription), sondern Buchstabe für Buchstabe ins lateinische Alphabet übertragen wird. Wie auf dem obigen Bild dargestellt, wird bspw. aus dem Vornamen Юлия nicht etwa Julia, sondern das Ungetüm Ûliâ; und aus dem Familiennamen Вахтель nicht Wachtel, sondern Vahtel‘. Bei der Betrachtung dieses Beispiels erhebt sich zu Recht die Frage, wozu das gut sein soll.
Ein häufiges Beispiel aus der Übersetzungspraxis
Nehmen wir an, eine fiktive Person mit dem Namen Natalia Valerievna Panko besaß bis zu ihrem Tod in Deutschland zwei Staatsangehörigkeiten (Russland und Deutschland). Damit ihr Ableben auch in Russland registriert werden kann, muss ihre Sterbeurkunde ins Russische übersetzt werden. Nun stellt sich folgendes Problem: Wie lautet der Name der Person auf Russisch? Наталья oder Наталия? Валерьевна oder Валериевна? Панко oder Панько? Hätte das Standesamt im Geburts-, Heirats- oder Sterbeeintrag die Transliteration nach ISO-Norm vermerkt, hätte sich das Problem gar nicht gestellt, weil sie keine Mehrdeutigkeit erlaubt. Der Übersetzer würde anhand der Transliteration (bspw. Natal‘â Valer‘evna Pan‘ko) sofort sehen, dass die Person Наталья Валерьевна Панько oder Наталия Валериевна Панько (Nataliâ Valerievna Pan‘ko).
In der Regel wird die Transliteration lediglich im Personenstandsregister „für den Fall der Fälle“ vermerkt und die Beurkundung erfolgt anhand der Schreibweise im Personalausweis oder Reisepass, die fast nie der Transliteration nach ISO-Norm entspricht. Die rechtlichen Grundlagen hierfür können Sie bspw. auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nachlesen.
Wie kann ich meine Dokumente einreichen?
Übersetzung ohne Vorlage des Originals möglich
Ihr Vorteil bei der Arbeit mit mir: In Berlin ermächtigte Übersetzer müssen in der Übersetzung nicht angeben, ob sie vom Original oder einer Kopie bzw. einem Scan übersetzt haben. Aus diesem Grund spielt es keine Rolle, ob Sie Originale oder nur Kopien (Scans) einreichen, es sei denn, die empfangende Stelle bzw. Behörde hat ausdrücklich etwas anderes vorgegeben (zum Beispiel einige Ärztekammern).
Für die Übersetzung Ihrer Dokumente genügt daher in den allermeisten Fällen eine gut aufgelöste digitale Kopie (Scan), die Sie bequem über das Kontaktformular oder per E-Mail einreichen können.
Ihre beglaubigte Übersetzung werden Sie in jedem Fall in Papierform erhalten. Auf Wunsch können Sie zusätzlich auch eine digitale Kopie der Übersetzung erhalten.
Wenn Sie keinen Scanner haben …
… genügt in der Regel auch ein gut aufgelöstes Foto, das Sie mit einer Kamera bzw. einem Handy erstellen können.
Die übersetzte Kopie wird ausgedruckt und untrennbar mit der Übersetzung verbunden, damit der Empfänger der Übersetzung sofort weiß, welches Dokument und in welchem Umfang übersetzt wurde. Aus diesem Grund beachten Sie bitte beim Fotografieren Ihrer Dokumente folgende Punkte:
- Beleuchten Sie und glätten Sie das Dokument gut.
- Achten Sie darauf, dass die Aufnahme schattenfrei ist.
- Erfassen Sie das Dokument so, dass alle Kanten gut sichtbar sind und keine Ecke (auch wenn ohne Inhalt) abgeschnitten ist.
- Dokumente, die kleiner als ein DIN-A4-Blatt sind (bspw. Geburtsurkunde oder Reisepass), legen Sie bitte zunächst auf ein leeres DIN-A4-Blatt und fotografieren Sie das ganze DIN-A4-Blatt. Anschließend machen Sie bitte eine Nahaufnahme des eigentlichen Dokuments.
Wenn Ihnen weder ein Smartphone noch eine Kamera zur Verfügung stehen …
… können Sie die Originale oder Kopien in Papierform natürlich auch per Post einreichen oder nach vorheriger Terminabsprache auch persönlich vorbeibringen:
derus Übersetzungen
Alexander Gust
Windscheidstraße 29
10627 Berlin (Charlottenburg)
Ihr Original können Sie nach dem Kopieren gleich wieder mitnehmen. Bei Postversand erhalten Sie Ihr Original zusammen mit der Übersetzung per Post zurück.
Wissenswertes über die Höhe der Vergütung für beglaubigte Übersetzungen
Orientierungshilfe bei der Preisfindung für beglaubigte Übersetzungen
Maßgebend für die Höhe der Vergütung für Übersetzungen im Bereich der Justiz ist § 11 Abs. 1 [Honorar für Übersetzungen] Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG):
Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro […]
Information für Spätaussiedler
Spezieller Service für russische Spätaussiedler
Für Spätaussiedler, die alle für die Antragstellung erforderlichen Dokumente übersetzen lassen möchten, biete ich zusätzliche Dienstleistungen an. Bei Bedarf übernehme ich für Sie die Rolle des Empfangsbevollmächtigten, der nicht nur Post für Sie empfängt, sondern auch diese für Sie übersetzt. Auf diese Weise wird Ihre Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsamt nicht nur reibungslos, sondern auch blitzschnell funktionieren. Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Zahlungsmethoden
Um eine möglichst einfache und bequeme Bestellung und Zahlung zu ermöglichen, habe ich meinen Service der Kundenpräferenzen angepasst und akzeptiere eine Reihe von Zahlungsmethoden.
Bei Abholung:
- in bar
- mit EC- oder Kreditkarte
- mit Apple Pay
- mit Google Pay
Bei Versand:
- per Überweisung
- per PayPal (ohne Zusatzgebühren innerhalb Deutschlands)
Beglaubigung der Übersetzung
Als von der Präsidentin des Landgerichts Berlin ermächtigter Übersetzer darf ich bescheinigte oder die sogenannten beglaubigten Übersetzungen anfertigen, die von den Behörden und öffentlichen Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet akzeptiert werden.
Dieser Umstand spielt eine wichtige Rolle, wenn etwa offizielle bzw. amtliche Urkunden oder Bescheinigungen übersetzt werden sollen, denn nicht jeder (studierte oder staatlich geprüfte) Übersetzer darf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Übersetzungen (gem. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) bescheinigen. Die meisten Behörden werden eine von einem nicht ermächtigten oder „beeidigten“ Übersetzer gefertigte Übersetzung nicht akzeptieren, was für Sie zeitliche und finanzielle Verluste zur Folge haben kann.
Ich stehe für eine transparente Preispolitik: Die Beglaubigung der Übersetzung ist bei Urkunden immer in den genannten Preisen enthalten, sodass Sie von Anfang an wissen, mit welchen Kosten Sie rechnen können.
Ansprechendes Layout
Ferner garantiere ich Ihnen nicht nur eine einwandfreie Übertragung Ihrer Texte in die andere Sprache, sondern auch eine einwandfreie optische Auftragsausführung. Hierfür stehen mir diverse technische Hilfsmittel zur Verfügung:
- ABBYY FineReader® für die einwandfreie optische Texterkennung und den exakten Nachbau der Struktur des Ausgangstexts;
- Adobe Acrobat Pro® für die Anfertigung hochwertiger und multifunktionaler Dokumente im PDF-Format;
- Adobe Photoshop & Illustrator® für die makellose Übernahme des ursprünglichen Layouts und die Übersetzung von grafischen Materialien (bspw. Abbildungen und Schemata in Lehrbüchern).
Alle genannten Marken sind Eigentum der jeweiligen Hersteller.