Transliteration nach ISO-Norm
An die Übersetzung russischer oder in russischer Sprache abgefasster Personenstandsurkunden aus anderen Staaten (wie bspw. Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden usw.) stellen deutsche Standesämter und einige andere Behörden zwei Anforderungen:
Die Übersetzung muss:
- von einem ermächtigten bzw. beeidigten Übersetzer bzw. Dolmetscher angefertigt worden sein
- bei der Übertragung der Personennamen ins Deutsche die jeweils geltende ISO-Norm (derzeit ISO 9:1995) einhalten.
Bekanntlich nutzt die russische Sprache kyrillische Buchstaben, wohingegen sich die deutsche Sprache des lateinischen Alphabets bedient. Aus diesem Umstand resultiert die Schwierigkeit der korrekten und vor allem einheitlichen Übertragung der Personennamen aus dem kyrillischen Alphabet ins lateinische. Um unter anderem auch dieses Problem einheitlich zu lösen, wurde das Berner Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern geschlossen, nach dem bei der Übertragung der Namen – sofern vorhanden – die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden sind.
Die Anwendung der ISO 9:1995 bezieht sich hierbei nicht auf die gesamte Übersetzung, sondern auf die Übertragung der Personennamen (Vor-, ggf. Vaters- und Familienname) und vereinzelt auch der Ortsnamen (Stichwort: Transliteration).
Der wichtigste Vorteil dieser Norm besteht darin, dass sie für jedes kyrillische Schriftzeichen nur ein einziges lateinisches Schriftzeichen bietet. Dies ermöglicht eine zuverlässige, buchstabengetreue Rücktransliteration – auch wenn die Sprache nicht mit ausreichender Sicherheit erkannt wurde. Buchstabengetreu bedeutet, dass der Name nicht etwa nach seinem Klang wiedergegeben wird (Stichwort: Transkription), sondern Buchstabe für Buchstabe ins lateinische Alphabet übertragen wird. Wie auf dem obigen Bild dargestellt, wird bspw. aus dem Vornamen Юлия nicht etwa Julia, sondern das Ungetüm Ûliâ; und aus dem Familiennamen Вахтель nicht Wachtel, sondern Vahtel‘. Bei der Betrachtung dieses Beispiels erhebt sich zu Recht die Frage, wozu das gut sein soll.
Ein häufiges Beispiel aus der Übersetzungspraxis
Nehmen wir an, eine fiktive Person mit dem Namen Natalia Valerievna Panko besaß bis zu ihrem Tod in Deutschland zwei Staatsangehörigkeiten (Russland und Deutschland). Damit ihr Ableben auch in Russland registriert werden kann, muss ihre Sterbeurkunde ins Russische übersetzt werden. Nun stellt sich folgendes Problem: Wie lautet der Name der Person auf Russisch? Наталья oder Наталия? Валерьевна oder Валериевна? Панко oder Панько? Hätte das Standesamt im Geburts-, Heirats- oder Sterbeeintrag die Transliteration nach ISO-Norm vermerkt, hätte sich das Problem gar nicht gestellt, weil sie keine Mehrdeutigkeit erlaubt. Der Übersetzer würde anhand der Transliteration (bspw. Natal‘â Valer‘evna Pan‘ko) sofort sehen, dass die Person Наталья Валерьевна Панько oder Наталия Валериевна Панько (Nataliâ Valerievna Pan‘ko).
In der Regel wird die Transliteration lediglich im Personenstandsregister „für den Fall der Fälle“ vermerkt und die Beurkundung erfolgt anhand der Schreibweise im Personalausweis oder Reisepass, die fast nie der Transliteration nach ISO-Norm entspricht. Die rechtlichen Grundlagen hierfür können Sie bspw. auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nachlesen.